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WOOGIE CENTERROCK DOCK TEDDY
gültig ab August 2007
Vereinsname, Sitz, Vereinszweck, Finanzierung
Mitgliedschaft, Erwerb und Beendigung
Mitgliedsrechte
Mitgliedspflichten
Mitglieds-
Mitgliedsarten und Organe des Vereines, Aufgaben einzelner Organe
Generalversammlung
Wahlen
Auflösung des Vereines
Gleichstellung der Geschlechter
I. Vereinsname, Sitz, Vereinszweck, Finanzierung
Der Verein führt den Namen: BOOGIE WOOGIE CENTER ROCK DOCK TEDDYS (BWC ROCK DOCK TEDDYS).hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Der Verein hat die Möglichkeit, Zweigstellen in ganz Österreich zu eröffnen (ohne eigene Rechtsperson).ROCK DOCK TEDDYS ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, sondern auf die Verbreitung des Boogie-
Das gilt für HobbytänzerInnen als auch für TurniertänzerInnen.
Für alle Mitglieder gibt es Trainingsmöglichkeiten, diverse Clubabende und Veranstaltungen sowie Tanzseminare.
Über gemeinsame Aktivitäten werden die Mitglieder rechtzeitig informiert -
Der Vereinszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
1. Als ideelle Mittel dienen:
Trainingsbetrieb, Seminare, Vorträge, Diskussionsabende, Exkursionen, Teilnahme an Turnieren, Showauftritte und ähnliches,
Trainings-
regelmäßige Mitteilungen an die Mitglieder,
Öffentlichkeitsarbeit.
2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Trainingsbeiträge,
Erträge aus clubeigenen Veranstaltungen und Showauftritten,
Spenden und Sponsorengeldern.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
II. Mitgliedschaft, Erwerb und Beendigung
Es gibt zwei Arten einer Mitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
Mitglieder können jederzeit aufgenommen werden. Kinder und Jugendliche mit dem Einverständnis eines Erziehungsberechtigten. Es gibt prinzipiell kein Alterslimit.
Der Austritt aus dem Club kann nur mit Ende des auf die beim Vorstand schriftlich eingebrachte Kündigung folgenden Monats erfolgen.
Der Vorstand behält sich das Recht vor, einen Antragsteller abzuweisen. Sollte ein Antragsteller tatsächlich abgewiesen werden, so beruht dies nicht auf Willkür, sondern passiert im Interesse der weiteren Zukunft des Clubs. Der Vorstand beschließt dies mit einfacher Mehrheit.
Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes und wird bei der Generalversammlung bekannt gegeben.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses nach einmaliger Mahnung länger als einen Monat mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes oder Ehrenmitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Doppelmitgliedschaften sind jedenfalls im Vorfeld mit dem Vorstand abzuklären; bei begründetem Verdacht, dass eine Doppelmitgliedschaft den Clubinteressen zuwiderläuft, können diese auch vom Vorstand abgelehnt werden.
Die gesundheitliche Verantwortung trägt das Mitglied selbst, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten.
Alle Mitglieder, die die in den ideellen Mitteln angeführten Möglichkeiten (I.d.1.) in Anspruch nehmen, tun dies auf eigene Verantwortung.
Der Club kann für Verletzungen oder körperliche Schädigungen, die durch die Teilnahme an Seminaren oder am Trainingsbetrieb und der damit verbundenen körperlichen Anstrengung entstanden sind, nicht haftbar gemacht werden.
Es empfiehlt sich daher, unbedingt vorher mit dem Hausarzt abzuklären, ob überhaupt trainiert werden darf.
Mit seiner Unterschrift auf dem Anmeldeformular erkennt der Antragsteller die Vereinsstatuten an.
III. Mitgliedsrechte
Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zweckentsprechend zu benützen. Jedes (neue) ordentliche Mitglied hat automatisch Mitspracherecht und Wahlrecht.
Mitglieder können jederzeit bei der Clubarbeit (z.B. Turnier-
Falls ein Mitglied sich für die Funktion eines Turnierpaarbetreuers bewerben möchte, ist es jederzeit willkommen. Dasselbe gilt auch für die Funktion eines Wertungsrichters. Sollten bereits einige Mitglieder mit dieser Funktion ausgestattet sein, kann der Verein weitere Mitglieder trotzdem zu dieser Schulung schicken. Beide Schulungen finden beim ÖRRV statt. Interessenten werden vom Obmann dort angemeldet. Die Schulungskosten sind vom Teilnehmer selbst zu tragen.
Die Kosten für Startkarten bzw. Startbücher für Turnierpaare, Turnierformationen und Turniertrios trägt der Verein.
Grundsätzlich hat jeder Interessent die Möglichkeit eines Schnupperabends.
Dieser ist kostenlos und nach Terminvereinbarung zu konsumieren.
IV. Mitgliedspflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen, der Zweck und der Fortbestand des Vereines gefährdet werden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse des Vorstandes anzuerkennen.
Um rechtzeitig wichtige Informationen weitergeben zu können, bedient sich der Verein in erster Linie der auf dem Beitrittsformular für diese Zwecke bekannt gegebenen E-
Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge, (einmaligen) Einschreibegebühr und Trainingsbeiträge verpflichtet. Sie sind ebenfalls verpflichtet, sich um die Beschaffung der zur Zahlung vorgesehenen Zahlscheine selbst zu kümmern (diese liegen bei jedem Training im Turnsaal bzw. auch bei den Clubabenden auf).
V. Mitglieds-
Der Mitgliedsbeitrag ist immer Anfang eines Kalenderjahres bzw. bei Eintritt in den Club zu bezahlen. Trainingsbeiträge sind monatlich, halbjährlich oder jährlich zu bezahlen, oder durch den Erwerb einer 10-
Mitgliedsbeitrag, Einschreibegebühr und Trainingsbeiträge sind nur per Zahlschein oder Internetbanking zulässig. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich um die Beschaffung der zur Zahlung vorgesehenen Zahlscheine selbst zu kümmern (liegen beim Training im Turnsaal bzw. bei den Clubabenden auf).
Mitglieder, die aktiv trainieren oder an einem Seminar teilnehmen, haben den jeweiligen Trainingsbeitrag (nach Wunsch jährlich, halbjährlich oder monatlich) bzw. Seminarbeitrag extra zu bezahlen.
Tritt ein neues Mitglied vor dem 15. eines Monats in den Club ein, so zahlt es noch den Trainingsbeitrag fürs betreffenden Monat. Trifft diese Situation nach dem 15. eines Monats zu, so zahlt er/sie den Trainingsbeitrag erst mit Beginn des nächsten Monats.
Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge, Einschreibegebühren und (bereits im voraus bezahlte) Trainingsbeiträge können nicht zurückgefordert werden.
VI. Mitgliedsarten und Organe des Vereines, Aufgaben einzelner Organe
Ordentliche Mitglieder:
Mitglied im Club ist die Person, welche den jeweiligen Jahresbeitrag (=Mitgliedsbeitrag) für das Kalenderjahr einbezahlt hat und ist berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und hat auch ein Wahl-
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes als solche ernannt und in der Generalversammlung bekannt gegeben. Ehrenmitglieder haben das Recht Ideen einzubringen, Anträge einzubringen, an Turnieren und Veranstaltungen mitzuarbeiten, jedoch kein aktives oder passives Wahlrecht.
Vorstand
Besteht aus 4, maximal 6, Mitgliedern, die in der Generalversammlung gewählt werden.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Obmann & Obmannstellvertreter, Schriftführer, Kassier
Sportdirektor (falls dieser nicht schon durch ein Vorstandsmitglied besetzt ist
Elternvertreter/Kindervertreter (falls dieser nicht schon durch ein Vorstandsmitglied besetzt ist)
Der gewählte Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Obmann führt den Vorsitz, bei Verhinderung der Stellvertreter. Ist dieser auch verhindert, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder der Funktion entheben. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt bekannt geben. Der Rücktritt tritt mit der Wahl eines Nachfolgers in Kraft.Der Vorstand ist jedem Vorschlag und jeder Anregung positiv aufgeschlossen. Wünsche und Beschwerden sollten mit Diskretion behandelt werden.
Vorstandsmitglieder zahlen für die Dauer ihrer Tätigkeit im Vorstand keinen Trainingsbeitrag. Das gleiche gilt auch für die Trainer. Sobald ein Vorstandsmitglied von seinem Posten zurücktritt bzw. sich beurlauben lässt, muss dieses mit Beginn des nächsten Monats wieder Trainingsbeiträge zahlen.
1. Aufgabengebiet des Vorstandes
Erstellung eines Jahresplanes am Jahresanfang bezüglich der geplanten Aktivitäten des Clubs im jeweils laufenden Kalenderjahr.
Turnierkoordination bezüglich der geplanten eigenen Turniere im laufenden Kalenderjahr.
Rechtzeitige Bekanntgabe des aktuellen Turnierkalenders an Turnierpaare.
Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
Vorbereitung der Generalversammlung.
Einberufungen der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
Verwaltung des Vereinsvermögens.
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
2. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann ist das höchste Leistungsorgan und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Dem Obmann obliegt die Vertretung des Vereines nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Kleinere Anschaffungen für den Verein durch andere Mitglieder bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Obmannes, größere Anschaffungen der des gesamten Vorstandes.
Bei Gefahr im Verzug, ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der Schriftführer führt die Protokolle in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmannes dessen Stellvertreter, an die Stelle des Schriftführers oder Kassiers ein Vorstandsmitglied oder es wird für die Dauer der Vertretung ein Mitglied ernannt.
Der Sportdirektor ist für alle sportliche Belange des Vereins verantwortlich. Die Trainer müssen den Trainingsplan mit dem Sportdirektor absprechen.
Der Kinder/Elternvertreter ist für die Anliegen der Kinder und Jugendlichen im Verein zuständig.
Generalversammlung
Siehe dazu Punkt VII.
Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung der Finanzgebarung. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen nach Verständigung durch den Vorstand mit Stimmenmehrheit eine weitere Person als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Es fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidung ist vereinsintern endgültig.
VII. Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung (Mitgliederversammlung) findet jährlich statt.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Mitglieder sind mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich – auch auf elektronischem Weg (an die dem Vorstand bekannt gegebene Kontaktadresse) -
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Obmann schriftlich einzureichen.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
Bei jeder Generalversammlung muss eine Anwesenheitsliste geführt werden.
Tagungspunkte werden mittels Handzeichen beschlossen, außer der Vorsitzende entscheidet kurzfristig aufgrund der Situation anders und es findet eine geheime Abstimmung statt.
Außerordentliche Generalversammlung
Eine außerordentliche Generalversammlung hat
auf Beschluss des Vorstandes oder
der ordentlichen Generalversammlung auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder
auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen 8 Wochen stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses. über den Voranschlag. und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder. des Trainingsbeitrages.und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft. über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
VIII. Wahlen
Der Vorstand wird bei Neuwahlen entlastet.
Jede Personenwahl findet mittels Wahlvorschlag, auf Wunsch mehrerer Mitglieder in einer Geheimwahl statt.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Werden Statuten geändert oder der Club aufgelöst, wird dafür eine Zwei-
Selbstverständlich kann sich der Vorstand zur Wiederwahl aufstellen lassen.
Die ordentlichen Mitglieder dürfen nur dann wählen, wenn der laufende Mitgliedbeitrag bezahlt worden ist, unabhängig vom Eintrittsdatum.
Jedes ordentliche Mitglied kann selbstverständlich bei Generalversammlungen sein Mitsprache-
Ehrenmitglieder haben das Recht, einen Antrag zu stellen oder ihre Ideen einzubringen, sind aber nicht wahlberechtigt.
IX. Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Gleichstellung der Geschlechter
Soweit in diesen Statuten auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Wien, im August 2007